Das Gutachten wurde am 18. Mai 2020 erstattet. Ferner führte die Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2020 eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle durch. Gestützt auf diese sachverhaltlichen Erhebungen stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2019 bis 28. Februar 2021 sowie einer (unbefristeten) Dreiviertelsrente für die Periode ab dem 1. März 2021 in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit zwei Verfügungen vom 30. März und vom 4. Mai 2021 wie vorbeschieden.