{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-223--VBE-20_2022-02-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4583", "Checksum": "9afa42de257d81bc3fd680f439b09d8c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.223, VBE.2021.224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 16.02.2022 VBE.2021.223, VBE.2021.224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Sie war seit 1997 beim C. als Sachbearbeiterin tätig, ehe sie sich am 31. Januar 2019 wegen multipler Sklerose\nbei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche\nMassnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete.\nDie Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche und erwerbliche Situation ab. Insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin durch die\nestimed AG, Zug, polydisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am\n18. Mai 2020 erstattet. Ferner führte die Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2020 eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle durch. Gestützt auf\ndiese sachverhaltlichen Erhebungen stellte sie der Beschwerdeführerin mit\nVorbescheid vom 9. Dezember 2020 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2019 bis 28. Februar 2021 sowie\neiner (unbefristeten) Dreiviertelsrente für die Periode ab dem 1. März 2021\nin Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit zwei Verfügungen vom\n30. März und vom 4. Mai 2021 wie vorbeschieden.\n\n2.\n2.1.\nGegen die Verfügung vom 30. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin\nam 5. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte zusammengefasst\ndie Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2019. Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der\nVerfahrensnummer VBE.2021.223 erfasst. Mit einer weiteren Beschwerde\nvom 6. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 4. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Gleiche. Die Beschwerde wurde\nvom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2021.224 erfasst.\n\n2.2.\nAm 25. Mai 2021 verfügte der Instruktionsrichter die Vereinigung der beiden Verfahren VBE.2021.223 sowie VBE.2021.224.\n\n2.3.\nMit Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden.\n\n2.4.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich\ninnert Frist nicht vernehmen.\n-3-\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nIn ihren Verfügungen vom 30. März und 4. Mai 2021 ging die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre estimed-Gutachten vom 18. Mai 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 63.2) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei\nseit November 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin\nvoll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Unter Anwendung der\ngemischten Methode mit einer Aufteilung von 60 % Erwerbstätigkeit und\n40 % Aufgabenbereich (Haushalt) mit einer Einschränkung von 40 % habe\ndie Beschwerdeführerin daher – unter Berücksichtigung des Umstandes,\ndass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber, bei dem die\nBeschwerdeführerin zunächst noch an einem Schonarbeitsplatz tätig gewesen sei, per 7. November 2020 aufgelöst worden sei – für die Zeit vom\n1. November 2019 bis 28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. März 2021 auf eine Dreiviertelsrente (VB 99 und\nVB 94). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst sinngemäss vor, auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig zu sein.\nAusserdem bestehe im Aufgabenbereich Haushalt ebenfalls eine wesentlich höhere Einschränkung, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Insgesamt habe sie bei richtiger Betrachtung ab dem 1. November\n2019 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente.\n\nDamit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin\nden Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügungen\nvom 30. März und 4. Mai 2021 zutreffend festgesetzt hat.\n\n2.\n2.1.\n2.1.1.\nAnspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit\noder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch\ndurchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen\nsind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8\nATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).\n\n2.1.2.\nInvalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im\nAllgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen\noder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der\nErwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts\n-4-\n\n"}