1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 12. März 2021 wird dahingehend abgeändert, dass die mit Verfügung vom 7. Januar 2008 zugesprochene Rente per 1. Januar 2007 aufgehoben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin - 18 - die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten