noch zu 50 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017). Die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten ohne Weiteres zu bejahen. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 12. März 2021 ist dahingehend abzuändern, dass die mit Verfügung vom 7. Januar 2008 (VB 45) zugesprochene Rente per 1. Januar 2007 aufgehoben wird.