28 Abs. 2 IVG). Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % würde ein Invalideneinkommen von Fr. 42'693.00, eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'312.00 (Fr. 70'005.00 - Fr. 42'693.00) und somit ein nach wie vor rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % (Fr. 27'312.00 / Fr. 70'005.00 x 100) resultieren. 9. 9.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, angesichts seines "äusserst eng gefassten Anforderungsprofil[s]" sei seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 14).