28 Abs. 2 IVG). Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % würde ein Invalideneinkommen von Fr. 53'984.00, eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'144.00 (Fr. 69'128.00 - Fr. 53'984.00) und somit ein nach wie vor rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 % (Fr. 15'144.00 / Fr. 69'128.00 x 100) resultieren.