28 Abs. 2 IVG). Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % würde ein Invalideneinkommen von Fr. 54'154.00, eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'212.00 (Fr. 64'366.00 - Fr. 54'154.00) und somit ein nach wie vor rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 % (Fr. 10'212.00 / Fr. 64'366.00 x 100) resultieren. 8.3. Ab Oktober 2015 bestand in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (vgl. E. 4). Das Valideneinkommen beträgt gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 11 S. 2) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2015 Fr. 69'128.00 - 15 -