Dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit zudem in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, würde vor diesem Hintergrund gesamthaft lediglich einen geringfügigen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermögen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, resultiert indes selbst bei Gewährung eines – vorliegend nicht angezeigten – 10%igen Tabellenlohnabzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.