Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S.182; 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Ferner umfasst das Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.1; 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1; 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2).