8.2.3. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin wäre bei der Berechnung des Invalideneinkommens gehalten gewesen, auf Tabellenlöhne des Dienstleistungssektors (Ziff. 45-96) abzustellen (Beschwerde S. 16), verfängt nicht, denn praxisgemäss ist von den Medianlöhnen im gesamten privaten Sektor gemäss "Total" der LSE-Tabelle TA1 auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Es werden keine Gründe genannt, weshalb von dieser Praxis abzuweichen wäre (vgl. diesbezüglich - 14 - etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2).