Vielmehr gab der Beschwerdeführer gar selbst an, er habe bloss bescheidene Deutschkenntnisse und keinen "schulischen Hintergrund" bzw. er sei ein "ungeschulter Einwanderer" (Beschwerde S. 20). Der Beschwerdeführer war hauptsächlich als Maurer (vgl. Beschwerde S. 15 unten) und somit in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art tätig, weshalb auf das Anforderungsniveau 4 (welches dem heute geltenden Kompetenzniveau 1 entspricht) abzustellen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2; 9C_22/2008 vom 20. August 2008 E. 4.2.2).