8.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen (Beschwerde S. 15). Im Gesundheitsfall wäre er mindestens in das untere Kader aufgestiegen, weshalb das branchenübliche statistische Einkommen basierend auf dem Kompetenzniveau 3 hätte berechnet werden müssen (Beschwerde S. 15 f.). Zur Annahme eines solchen beruflichen Aufstiegs müssen rechtsprechungsgemäss konkrete Anhaltspunkte (etwa Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, etc.) zu verzeichnen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.