Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4). Die vorliegenden Observationsergebnisse und das in der Folge erstattete SMAB- Gutachten vom 13. Juli 2020 stellen solche erhebliche neuen Tatsachen (vgl. E. 3.1) dar. Das Vorliegen eines (prozessualen) Revisionsgrundes nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist daher zu bejahen. Nach Eingang der Stellungnahme der SMAB-Gutachter vom 14. Oktober 2020 erliess die Beschwerdegegnerin nach Rücksprachen mit ihrem RAD (VB 206 f.) am 4. Dezember 2020 einen Vorbescheid (VB 208), weshalb – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Eingabe vom 7. Juni 2022 S. 7 f.) – auch die 90-tägige Revisionsfrist (vgl. E. 3.3) gewahrt wurde (BGE 133 V