Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung von 2008 (bzw. der dieser zugrundeliegenden medizinischen Beurteilung) lagen somit keine Beschwerden vor, die gar in einer leichten, ausschliesslich sitzenden Tätigkeit lediglich eine 30-50%ige Arbeitsfähigkeit hätten begründen können. Stehen Ergebnisse einer Observation im Widerspruch zur einer Rentenzusprache zugrunde liegenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, stellt dies rechtsprechungsgemäss – gemeinsam mit den Erkenntnissen einer daraufhin veranlassten Begutachtung – eine erhebliche neue Tatsache i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG dar (KIESER, a.a.O.; N. 26 zu Art. 53 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4).