7.4. Wie die SMAB-Gutachter ausführten, konnten in den Observationsunterlagen zumindest keine wesentlichen körperlichen Einschränkungen erkannt werden, die eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit begründen könnten. Dem SMAB-Gutachten vom 13. Juli 2020 sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach vor Oktober 2015 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, welche die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hätte einschränken können.