193.2 S. 7) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus. Ferner hielten sie unter anderem fest, in den Aufnahmen aus dem Observationsmaterial von 2017 seien weder aus orthopädischtraumatologischer noch aus internistischer Sicht wesentliche körperliche Einschränkungen erkennbar. Dies stütze ihre Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die im weiteren Verlauf festgehaltene Gonarthrose und die Schmerzen beider Vorfüsse könnten eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht begründen (VB 193.2 S. 6).