In den Videoaufnahmen, die kurz vor der Untersuchung mit schriftlichem Einverständnis gemacht worden seien (vgl. VB 101 S. 12 ff.), habe sich ein wesentlich besseres aktives Bewegungsausmass im Bereich der Schultern, als in der nachfolgenden klinischen Untersuchung gezeigt. Es seien einige Widersprüche in den beklagten Beschwerden und der dann messbaren muskulären Situation aufgetreten (VB 101 S. 6).