Der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 eingereichte Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. H. vom 22. September 2022 ist hierzu ebenfalls nicht geeignet, denn grundsätzlich ist der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. März 2021) eingetretene Sachverhalt massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.2.3). Dr. med. H. äusserte sich im erwähnten Bericht indes nicht zum Zeitraum vor der angefochtenen Verfügung. Folglich sind auch die mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 gestellten Anträge abzuweisen.