Betreffend das von Dr. med. G. erwähnte Risiko eines Karzinoms (BB 8 S. 3) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes den Beweisanforderungen – überwiegende Wahrscheinlichkeit – nicht genügt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweis). Die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. die abweichende Akteneinschätzung des vom Beschwerdeführer beigezogenen Arztes vermögen das Gutachten somit nicht in Zweifel zu ziehen. Der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 eingereichte Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med.