6. Der Beschwerdeführer rügt unter Verweis auf den Arztbericht von Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Januar 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 8) sinngemäss, das SMAB-Gutachten sei nicht verwertbar. Sowohl die Vergrösserung der Milz (Splenomegalie) als auch die Fetteinlagerung in der Leber und das Risiko eines hepatozellulären Karzinoms seien unberücksichtigt geblieben (Beschwerde S. 17 ff.). Diese Kritik verfängt indes nicht. So berücksichtigten die Gutachter das Vorliegen einer Steatosis hepatis (Fettleber; vgl. VB 193.2 S. 4), massen der Diagnose jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei. Der internistische Gutachter Dr. med.