Eine angepasste Tätigkeit sollte zudem die Möglichkeit zur Einlegung wiederkehrender Erholungspausen beinhalten und dürfe kein Multitasking umfassen (VB 193.2 S. 5 f.). In ihrem Antwortschreiben vom 14. Oktober 2020 zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2020 (VB 203) hielten die Gutachter im Wesentlichen an ihrer Beurteilung fest (VB 204).