Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von der Beschwerdegegnerin zwischen dem 23. Mai und dem 12. Juni 2017 durchgeführte -7- Observation sei nicht rechtmässig gewesen (Beschwerde S. 8 f.; Stellungnahme vom 7. Juni 2022 Ziff. 7), ist er darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit der Verwertbarkeit der daraus resultierenden Erkenntnisse bereits im rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2018.581 vom 14. Mai 2019 in E. 4. (VB 130 S. 7 f.) bestätigt wurde. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.