gewiesen wurde (VB 208). Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres Akteneinsicht beantragen können. Den Akten ist ebenfalls zu entnehmen, dass er von der Beschwerdegegnerin bereits am 22. September 2020 telefonisch zumindest darauf hingewiesen wurde, dass eine RAD-Beurteilung vorgesehen sei (VB 200). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in keiner Weise ersichtlich. 3. 3.1. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 -6-