Die gegen die Verfügung vom 27. Juni 2018 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.581 vom 14. Mai 2019 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_424/2019 vom 12. Juli 2019 nicht ein. Die gegen die Rückerstattungsverfügung vom 15. August 2018 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.591 vom 29. August 2019 ebenfalls gut und hob die Verfügung auf.