1.2. Aufgrund zweier Verdachtsmeldungen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vom 23. Mai bis zum 12. Juni 2017 observieren. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 27. Juni 2018 rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf. Am 15. August 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin sodann die Rückforderung der in der Periode vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Juli 2018 ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 16'750.00. Die gegen die Verfügung vom 27. Juni 2018 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.581