{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-214_2022-12-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6274", "Checksum": "82d8bc7404df71b9c106cec338ba6b39"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 06.12.2022 VBE.2021.214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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März 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDer 1964 geborene, zuletzt als Maurer tätige Beschwerdeführer meldete\nsich im Oktober 2006 unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Syndrom bei\nder Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen\nInvalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine monodisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. C., Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin (Gutachten vom 21. September 2007). Mit Verfügung vom\n7. Januar 2008 sprach sie dem Beschwerdeführer, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 72 %, mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine ganze Rente\nzu.\n\n1.2.\nAufgrund zweier Verdachtsmeldungen liess die Beschwerdegegnerin den\nBeschwerdeführer vom 23. Mai bis zum 12. Juni 2017 observieren. Nach\nRücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 27. Juni 2018 rückwirkend\nper 1. Oktober 2017 auf. Am 15. August 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin sodann die Rückforderung der in der Periode vom 1. Oktober\n2017 bis zum 31. Juli 2018 ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag von\nFr. 16'750.00. Die gegen die Verfügung vom 27. Juni 2018 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.581 vom\n14. Mai 2019 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren\nAbklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Auf\ndie dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil\n9C_424/2019 vom 12. Juli 2019 nicht ein. Die gegen die Rückerstattungsverfügung vom 15. August 2018 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.591 vom 29. August 2019 ebenfalls\ngut und hob die Verfügung auf.\n\n1.3.\nDie Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen und liess\nden Beschwerdeführer durch das Swiss Medical Assessment- and Business Center (SMAB), Bern, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom\n13. Juli 2020). Nach Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin den SMAB-Gutachtern Rückfragen, welche diese mit Schreiben\nvom 14. Oktober 2020 beantworteten. Nach erneuter Konsultation des\nRAD und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom\n12. März 2021 rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf.\n-3-\n\n2.\n2.1.\nDagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Die Einstellungsverfügung vom 12.03.2021 sei aufzuheben.\n\n2. Auf die beabsichtigte rückwirkende Einstellung der vollen Invalidenrente ab 01.10.2017 und die Rückforderung von nach diesem Datum\nausbezahlten Renten sei zu verzichten.\n\n3. Dem Versicherten sei weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten.\n\n4. Eventualiter, sofern Ziff. 3 der Anträge nicht verfolgt würde, sei dem\nVersicherten eine Dreiviertelrente auszurichten und Eingliederungsmassnahmen gegebenenfalls mit Taggeldern verbunden anzustreben\nfür die Suche einer optimal angepassten Erwerbstätigkeit im ärztlich\nempfohlenen Belastungsprofil für die verbleibende Erwerbsfähigkeit\ndes Versicherten, die restlichen rund acht Jahre seiner Aktivitätsdauer\nbis zu seiner Pensionierung.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 18. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde die aus den\nAkten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers\nbeigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese verzichtete mit Eingabe vom 6. Juni 2021 auf eine Stellungnahme.\n\n2.4.\nMit Beschluss vom 23. Mai 2022 wies das Versicherungsgericht die Parteien darauf hin, dass es die Verfügung vom 7. Januar 2008 allenfalls gestützt auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision aufheben und\ndie Sache materiell umfassend neu beurteilen könnte. Gleichzeitig wurde\nden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Schlechterstellung die Möglichkeit zum\nRückzug der Beschwerde eingeräumt. Am 7. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und hielt dabei an seiner Beschwerde vollumfänglich fest.\n\n2.5.\nMit Eingabe vom 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere\nUnterlagen ein und stellte zudem folgenden Verfahrensantrag:\n-4-\n\n\"1. Es sei ein Ergänzungsgutachten der SMAB AG in Bern einzuholen\ndurch das Versicherungsgericht, worin die Fachärzte der einzelnen Disziplinen folgende Fragen zu beantworten haben:\n\na) Hat sich die Gesundheit des Beschwerdeführers mit Relevanz für die\nBeurteilung seiner Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf die Begutachtung im\nJahr 2020 verschlechtert, verbessert oder nicht verändert?\n\n"}