7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens mit bloss marginalem Obsiegen (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 12 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 dem Grundsatz nach zu Recht eine Prämienpflicht der Beschwerdeführerin bejaht hat. Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.