7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 dem Grundsatz nach zu Recht eine Prämienpflicht der Beschwerdeführerin bejaht hat. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich der Prämienhöhe ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur allfälligen Neuberechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 400.00 (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD). Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der weitgehend unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.