5. Die Beschwerdeführerin bestreitet des Weiteren die Berechnung des massgebenden Lohnes (vgl. Beschwerde S. 15 f.). Die Beschwerdegegnerin hat sich diesbezüglich nicht geäussert. Die Sache ist daher zur Prüfung der geltend gemachten Abzüge vom massgebenden Lohn und zur allfälligen Neuberechnung sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).