Da das gewählte Vorgehen aufgrund des Konkurses der B. GmbH zudem tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis geführt hätte, ist die Annahme einer (rechtsmissbräuchlichen) Beitragsumgehung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2). Damit kommt die rechtliche Selbstständigkeit der B. GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht und soweit hier relevant nicht zum Tragen.