Unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten ist sodann in Würdigung dieser gesamten Umstände davon auszugehen, dass die Rechtsform der GmbH vorliegend aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die GmbH - zumindest im Verhältnis zur Beschwerdeführerin - keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Da das gewählte Vorgehen aufgrund des Konkurses der B. GmbH zudem tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis geführt hätte, ist die Annahme einer (rechtsmissbräuchlichen) Beitragsumgehung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2).