Des Weiteren wurde festgehalten, die Unterakkordanten hätten hauptsächlich das Personal zur Verfügung gestellt; "die Anweisungen folgten mehrheitlich von den Mitarbeitern" der Beschwerdeführerin (VB 264 S. 4). Auch ausweislich der Zahlungsquittungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin lediglich der Arbeitsaufwand (z.B. "Maurerarbeiten") in Rechnung gestellt wurde (VB 230 S. 13 ff.).