Des Weiteren wurde ausweislich des Werkvertrags zwischen der B. GmbH und der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 15) ein Konkurrenzverbot vereinbart und der Subunternehmer zudem verpflichtet, sich unter dem Namen der Beschwerdeführerin auf der Baustelle zu präsentieren. Es wurde festgehalten, - 10 -