In diversen Zahlungsquittungen wird auf Zusammenstellungen verwiesen (VB 230 S. 26, 28, 35 f.). Es gibt jedoch weder dafür noch für die anderen Zahlungsquittungen (VB 230 S. 13 ff.) in den Akten eine detaillierte Übersicht der erbrachten Arbeiten der B. GmbH. Auf Seiten der Beschwerdeführerin fällt auf, dass diese im Jahr 2018 nur noch halb so viele Mitarbeitende beschäftigte (VB 141 S. 1).