Es gehe aus den Akten zudem nicht hervor, wer die Mitarbeiter gewesen seien, für welche seitens der Beschwerdegegnerin Beiträge gefordert würden. Folglich könne auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob zwischen dem jeweiligen Mitarbeiter und der Beschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. Diese Information hätte die Beschwerdegegnerin in Beachtung der Untersuchungsmaxime bei der B. GmbH bzw. D. einholen müssen (vgl. Beschwerde S. 17 f.). 4.3. Aus den Akten ergibt sich insbesondere Nachfolgendes: