Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beizug der B. GmbH rechtsmissbräuchlich gewesen sei, könnten die geleisteten Barzahlungen nicht als massgebender Lohn qualifiziert werden, da die Arbeiten nicht in unselbstständiger Stellung zur Beschwerdeführerin ausgeführt worden seien (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Einfluss auf die Auswahl der Mitarbeiter gehabt. Folglich habe keine persönliche Leistungspflicht bestanden. Ob die Bauarbeiter auch für andere Bauunternehmungen tätig gewesen seien, sei für die Beschwerdeführerin unerheblich gewesen. Es sei kein Konkurrenzverbot vereinbart worden und -9-