Die Beschwerdeführerin verhalte sich in jeder Hinsicht vorbildlich. Sämtliche Argumente der Beschwerdegegnerin würden Geschehnisse bzw. Absichten auf Seiten der B. GmbH betreffen, für welche die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich sei (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin habe durch den in der Praxis üblichen Beizug eines Subunternehmers weder Prämien noch sonstige Kosten eingespart. Die vereinbarten Stundenansätze für Maurer (Fr. 55.00) bzw. Bauarbeiter (Fr. 45.00) würden den durchschnittlichen Stundenlohn eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin (Fr. 25.60) bei Weitem übersteigen (vgl. Beschwerde S. 12).