Die Diskrepanz zwischen der Unterschrift auf den Quittungen und der Unterschrift im Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes S. sowie die im Protokoll enthaltenen Aussagen könne sich die Beschwerdeführerin nicht erklären. Die Aussagen, welche D. angeblich anlässlich der Konkurseröffnung getätigt habe, würden nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. Replik vom 4. Oktober 2021 S. 1 f.). Es würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, Sozialversicherungsbeiträge einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet gewesen wären. Die Beschwerdeführerin verhalte sich in jeder Hinsicht vorbildlich.