Nach Abnahme der Maurerarbeiten seien die Rechnungen der B. GmbH dem damaligen Geschäftsführer, D., in bar bezahlt worden. Dieser habe die Entgegennahme der Zahlungen auf der jeweiligen Rechnung quittiert (vgl. Beschwerde S. 5, 8 f.). Es handle sich um die identische Unterschrift, wie auf dem Werkvertrag, welcher D. für die B. GmbH unterschrieben habe (vgl. Beschwerde S. 9; BB 4). Die Diskrepanz zwischen der Unterschrift auf den Quittungen und der Unterschrift im Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes S. sowie die im Protokoll enthaltenen Aussagen könne sich die Beschwerdeführerin nicht erklären.