Aufträgen zugeteilt. Auf die Wahl der Mitarbeiter habe die Beschwerdeführerin keinen Einfluss gehabt. Die Mitarbeiter der B. GmbH hätten das erforderliche Werkzeug jeweils selbst mitgebracht. Die Baumaterialien seien jeweils von der Baufirma, das heisse von der Auftraggeberin der Beschwerdeführerin, zur Verfügung gestellt worden. Mängel seien üblicherweise direkt vor Ort durch die jeweiligen Bauführer der Beschwerdeführerin gerügt und durch die B. GmbH sogleich behoben worden. Nach Abnahme der Maurerarbeiten seien die Rechnungen der B. GmbH dem damaligen Geschäftsführer, D., in bar bezahlt worden.