Die B. GmbH habe zudem Maurer- und Fassadenarbeiten in Rechnung gestellt. Der Zweck der B. GmbH gemäss Handelsregisterauszug werde jedoch mit "Betrieb eines Eisenlegers" beschrieben. Es handle sich um unterschiedliche Tätigkeiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Zahlungen im Jahr 2018 von der Beschwerdeführerin an die juristische Person B. GmbH geflossen seien. Vielmehr sei mit Blick auf die in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen mit Stundenaufwand von Zahlungen an unselbstständige natürliche Personen auszugehen (VB 297 S. 5).