So bestehe die Vermutung, dass die aufgelegten Dokumente nicht von der zeichnungsberechtigten Person D., sondern von jemand anderem unterzeichnet worden seien. Barzahlungen der Beschwerdeführerin an nicht zeichnungsberechtigte oder auf andere Weise berechtigte Personen seien grundsätzlich nicht geeignet, eine Akkordvergabe an gleichgeordnete Geschäftspartner zu belegen. Im Weiteren könne dem Protokoll entnommen werden, dass D. mit der B. GmbH nie aktiv gewesen sei. Dass die zur Diskussion stehenden Zahlungen an eine juristische Person mit eigener Geschäftsaktivität und damit korrelierenden Lohnzahlungen ausgerichtet worden wären, könne damit nicht gesagt werden (VB 297 S. 4).