worden seien. Seit dem 17. November 2017 sei D. als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH im Handelsregister eingetragen. Im Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes S. vom 12. Juli 2018 (eingereicht mit Vernehmlassung vom 27. August 2021) sei die Unterschrift von D. ersichtlich. Auf den Rechnungen der B. GmbH sei der Erhalt der Barzahlungen jeweils mittels Unterschrift quittiert worden. Diese Unterschriften würden sich in Form und Handschrift klar unterscheiden. So bestehe die Vermutung, dass die aufgelegten Dokumente nicht von der zeichnungsberechtigten Person D., sondern von jemand anderem unterzeichnet worden seien.