Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 132 V 386 E. 5.1 S. 387). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen rechtfertigt sich daher nicht. Die Verletzung des -4- rechtlichen Gehörs ist vorliegend als geheilt zu erachten (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).