Ein derartiges Vorgehen seitens der Beschwerdegegnerin stellt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar. Nachdem das hiesige Versicherungsgericht jedoch eine Prüfung in gleichem Umfang wie die Beschwerdegegnerin vornehmen kann, und sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Beschwerdeverfahrens ausreichend zu dem mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 eingereichten Einvernahmeprotokoll äussern konnte, würde eine Rückweisung insofern zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen