1.3. Vorliegend trifft es ausweislich der Akten zu, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, der Beschwerdeführerin das Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes S. vom 12. Juli 2018 (eingereicht mit Vernehmlassung vom 27. August 2021) vor Erlass des Einspracheentscheids zuzustellen bzw. dieses in die Akten aufzunehmen. Ein derartiges Vorgehen seitens der Beschwerdegegnerin stellt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar.