2.3. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 297) verschiedentlich auf Dokumente abgestellt habe, welche sich nicht in den Akten befunden hätten (vgl. Beschwerde S. 16 f.).