"1. Der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 sei aufzuheben. 2. Eventualiter: Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt und neuem Entscheid in der Sache. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.