{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-195_2022-01-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4460", "Checksum": "73fc867c30e641618b940e4f96803e64"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 11.01.2022 VBE.2021.195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:25", "Checksum": "7d107642e3e0ef8f20c9586873750f8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 11.01.2022 VBE.2021.195\n\n Versicherungsgericht\n2. Kammer\n\nVBE.2021.195 / lf / BR\n\nArt. 5\n\nUrteil vom 11. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin\nOberrichterin Schircks Denzler\nOberrichterin Gössi\nGerichtsschreiberin Fricker\n\nBeschwerde- A._____ AG\nführerin vertreten durch MLaw Stefanie Kaufmann, Rechtsanwältin, Kirchplatz 14,\n4800 Zofingen\n\nBeschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern\ngegnerin\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG; Prämien\n(Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q. (bis Ende\nSeptember 2021 in R., [www.zefix.ch]). Seit dem 1. März 2014 sind ihre\nArbeitnehmenden bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle\nversichert. Nachdem am 5. Dezember 2019 eine ordentliche Revision für\ndie Revisionsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 bei der Beschwerdeführerin durchgeführt worden war, wurde im Revisionsbericht\nvom 5. Dezember 2019 festgehalten, hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin getätigten Barzahlungen an die B. GmbH (in Liquidation) in der\nHöhe von Fr. 336'503.00 ohne weitere Detailnachweise sei davon auszugehen, dass die beschäftigten Personen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht bei der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen seien und es sich\ndaher dabei um Zahlungen an unselbstständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin handle. Mit Rechnung vom 27. November 2020 forderte\ndie Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018\naufgrund einer Differenzlohnsumme von Fr. 336'503.00 insgesamt\nFr. 24'833.95 an Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung\nfür das gesamte Personal. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 ab.\n\n2.\n2.1.\nGegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2021 fristgerecht Beschwerde\nund stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 sei aufzuheben.\n\n2. Eventualiter: Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zum rechtserheblichen\nSachverhalt und neuem Entscheid in der Sache.\n\n3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 27. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 hielt die Beschwerdeführerin an\nden gestellten Anträgen fest.\n-3-\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die\nBeschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe,\nindem sie in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 297) verschiedentlich auf Dokumente abgestellt\nhabe, welche sich nicht in den Akten befunden hätten (vgl. Beschwerde\nS. 16 f.).\n\n1.2.\nDas Gebot der Fairness des Verfahrens beinhaltet insbesondere den Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren, das Recht auf Waffengleichheit (wozu namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang und auf\nTeilnahme am Beweisverfahren gehört) und den Anspruch auf rechtliches\nGehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Das rechtliche Gehör dient einerseits der\nSachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht,\nsich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu\nnehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest\nzum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid\nzu beeinflussen (BGE 129 II 504 E. 2.2; 127 I 56 E. 2b; 127 III 578 E. 2c).\n\n1.3.\nVorliegend trifft es ausweislich der Akten zu, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, der Beschwerdeführerin das Einvernahmeprotokoll des\nKonkursamtes S. vom 12. Juli 2018 (eingereicht mit Vernehmlassung vom\n27. August 2021) vor Erlass des Einspracheentscheids zuzustellen bzw.\ndieses in die Akten aufzunehmen. Ein derartiges Vorgehen seitens der Beschwerdegegnerin stellt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar. Nachdem das hiesige Versicherungsgericht jedoch eine Prüfung in gleichem Umfang wie die Beschwerdegegnerin\nvornehmen kann, und sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Beschwerdeverfahrens ausreichend zu dem mit Vernehmlassung vom\n27. August 2021 eingereichten Einvernahmeprotokoll äussern konnte,\nwürde eine Rückweisung insofern zu einem formalistischen Leerlauf und\ndamit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung\ngleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen\nBeurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 132 V 386\nE. 5.1 S. 387). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin\naus formellen Gründen rechtfertigt sich daher nicht. Die Verletzung des\n-4-\n\nrechtlichen Gehörs ist vorliegend als geheilt zu erachten (vgl. BGE 132 V\n387 E. 5.1 S. 390).\n\n"}