Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.195 / lf / BR Art. 5 Urteil vom 11. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch MLaw Stefanie Kaufmann, Rechtsanwältin, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG; Prämien (Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q. (bis Ende September 2021 in R., [www.zefix.ch]). Seit dem 1. März 2014 sind ihre Arbeitnehmenden bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle versichert. Nachdem am 5. Dezember 2019 eine ordentliche Revision für die Revisionsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 bei der Be- schwerdeführerin durchgeführt worden war, wurde im Revisionsbericht vom 5. Dezember 2019 festgehalten, hinsichtlich der von der Beschwerde- führerin getätigten Barzahlungen an die B. GmbH (in Liquidation) in der Höhe von Fr. 336'503.00 ohne weitere Detailnachweise sei davon auszu- gehen, dass die beschäftigten Personen in arbeitsorganisatorischer Hin- sicht bei der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen seien und es sich daher dabei um Zahlungen an unselbstständige Arbeitnehmer der Be- schwerdeführerin handle. Mit Rechnung vom 27. November 2020 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 aufgrund einer Differenzlohnsumme von Fr. 336'503.00 insgesamt Fr. 24'833.95 an Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für das gesamte Personal. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 sei aufzuheben. 2. Eventualiter: Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt und neuem Entscheid in der Sache. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 297) verschiedentlich auf Dokumente abgestellt habe, welche sich nicht in den Akten befunden hätten (vgl. Beschwerde S. 16 f.). 1.2. Das Gebot der Fairness des Verfahrens beinhaltet insbesondere den An- spruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren, das Recht auf Waffen- gleichheit (wozu namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang und auf Teilnahme am Beweisverfahren gehört) und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts- stellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er- hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 E. 2.2; 127 I 56 E. 2b; 127 III 578 E. 2c). 1.3. Vorliegend trifft es ausweislich der Akten zu, dass es die Beschwerdegeg- nerin versäumt hat, der Beschwerdeführerin das Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes S. vom 12. Juli 2018 (eingereicht mit Vernehmlassung vom 27. August 2021) vor Erlass des Einspracheentscheids zuzustellen bzw. dieses in die Akten aufzunehmen. Ein derartiges Vorgehen seitens der Be- schwerdegegnerin stellt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerde- führerin auf rechtliches Gehör dar. Nachdem das hiesige Versicherungsge- richt jedoch eine Prüfung in gleichem Umfang wie die Beschwerdegegnerin vornehmen kann, und sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Be- schwerdeverfahrens ausreichend zu dem mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 eingereichten Einvernahmeprotokoll äussern konnte, würde eine Rückweisung insofern zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 132 V 386 E. 5.1 S. 387). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen rechtfertigt sich daher nicht. Die Verletzung des -4- rechtlichen Gehörs ist vorliegend als geheilt zu erachten (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). 2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 durch die Beschwerdegegnerin geforderten Prämien in der Höhe von Fr. 24'833.95 für das Jahr 2018 (VB 297) und hierbei ins- besondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen mass- gebenden Lohn von Fr. 336'503.00 aufgerechnet und die Barzahlungen in entsprechender Höhe als Lohn für (unselbstständige) Arbeitnehmer der Be- schwerdeführerin qualifiziert hat. 3. 3.1. Die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmende im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 UVV). 3.2. Nur an Unselbstständigerwerbende kann massgebender Lohn ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm ent- löhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwer- benden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür al- lenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Drit- ten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle ei- ner juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1). 3.3. 3.3.1. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selb- ständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entschei- dend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV- rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f.; 123 V 161 E. 1 -5- S. 163; 122 V 169 E. 3a S. 171; Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.2). 3.3.2. Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräum- lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unab- hängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie na- mentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; siehe auch Rz. 1019 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [Stand 1. Januar 2021]). Für die Annahme selbständi- ger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell- schaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massge- bend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auf- traggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaft- lichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finan- zielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183 f.). 3.3.3. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Ar- beitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Per- son Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom “Arbeitgeber” abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. In- dizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwen- digkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange- wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Si- tuation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.). Die arbeitsorganisatorische beziehungs- weise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Wei- sungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur per- sönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkur- renzverbot (Rz. 1020 WML). -6- 3.3.4. Akkordanten üben in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Als Selbständigerwerbende gelten Akkordanten nur, wenn sie über eine ei- gene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäfts- räumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Ge- schäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163; Urteile des Bundesgerichts 9C_618/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.2 und 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.2; vgl. auch HANSPETER KÄ- SER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 135 f. Rz. 4.51 f.). Akkordanten können nur dann als Selb- ständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Be- triebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Un- ternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen; KÄ- SER, a.a.O., S. 128 Rz. 4.51; vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit/SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1263 Rz. 199). 3.4. Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV und mit ihnen die an- deren Organe der Sozialversicherung ebenso wenig wie die Steuerbehör- den verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirkli- chung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hin- weisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin ent- wickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftli- chen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - an- zunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb ge- troffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das ge- wählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hin- weisen). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 im Wesentlichen aus, im von der C. AG zugestellten Protokoll vom 7. Mai 2020 (VB 264 S. 2 ff.) werde erwähnt, dass die Bar- zahlungen jeweils an die Firmeninhaber der Unterakkordanten ausbezahlt -7- worden seien. Seit dem 17. November 2017 sei D. als alleiniger Gesell- schafter und Geschäftsführer der B. GmbH im Handelsregister eingetra- gen. Im Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes S. vom 12. Juli 2018 (ein- gereicht mit Vernehmlassung vom 27. August 2021) sei die Unterschrift von D. ersichtlich. Auf den Rechnungen der B. GmbH sei der Erhalt der Bar- zahlungen jeweils mittels Unterschrift quittiert worden. Diese Unterschriften würden sich in Form und Handschrift klar unterscheiden. So bestehe die Vermutung, dass die aufgelegten Dokumente nicht von der zeichnungsbe- rechtigten Person D., sondern von jemand anderem unterzeichnet worden seien. Barzahlungen der Beschwerdeführerin an nicht zeichnungsberech- tigte oder auf andere Weise berechtigte Personen seien grundsätzlich nicht geeignet, eine Akkordvergabe an gleichgeordnete Geschäftspartner zu be- legen. Im Weiteren könne dem Protokoll entnommen werden, dass D. mit der B. GmbH nie aktiv gewesen sei. Dass die zur Diskussion stehenden Zahlungen an eine juristische Person mit eigener Geschäftsaktivität und damit korrelierenden Lohnzahlungen ausgerichtet worden wären, könne damit nicht gesagt werden (VB 297 S. 4). D. sei bei 30 gelöschten oder sich in Auflösung befindlichen Firmen als Organ eingetragen. Davon befänden bzw. hätten sich 29 in Liquidation befunden. Die Eintragung derselben Per- son bei zahlreichen insolventen Firmen als Organ lasse vermuten, dass diese Konstellation unter anderem dazu gedient habe, geschuldete Prä- mienzahlungen zu verhindern (VB 297 S. 4 f.). Die B. GmbH habe zudem Maurer- und Fassadenarbeiten in Rechnung gestellt. Der Zweck der B. GmbH gemäss Handelsregisterauszug werde jedoch mit "Betrieb eines Ei- senlegers" beschrieben. Es handle sich um unterschiedliche Tätigkeiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Zahlungen im Jahr 2018 von der Be- schwerdeführerin an die juristische Person B. GmbH geflossen seien. Viel- mehr sei mit Blick auf die in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen mit Stundenaufwand von Zahlungen an unselbstständige natürliche Personen auszugehen (VB 297 S. 5). 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, im Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin mit der B. GmbH einen Subunter- nehmervertrag abgeschlossen. Die B. GmbH habe zu diesem Zeitpunkt ein Eisenleger-Geschäft betrieben, habe jedoch auch Maurer- und allgemeine Bauarbeiten angeboten. Die Vertragsparteien hätten in diesem Vertrag bzw. in den dazugehörigen AGB vereinbart, dass die B. GmbH sämtliche Bedingungen des LMV und GAV einzuhalten und die Prämien sämtlicher Sozialversicherungen zu bezahlen habe (vgl. Beschwerde S. 4; Beschwer- debeilage [BB] 4). Gestützt auf den Werkvertrag habe die Beschwerdefüh- rerin die B. GmbH von Januar bis Juni 2018 für verschiedene Maurerarbei- ten beigezogen. Die Beschwerdeführerin habe der B. GmbH jeweils be- kannt gegeben, auf welcher Baustelle welche Arbeiten bis zu welchem Ter- min zu erledigen seien. Die B. GmbH habe ihre Mitarbeiter den einzelnen -8- Aufträgen zugeteilt. Auf die Wahl der Mitarbeiter habe die Beschwerdefüh- rerin keinen Einfluss gehabt. Die Mitarbeiter der B. GmbH hätten das erfor- derliche Werkzeug jeweils selbst mitgebracht. Die Baumaterialien seien je- weils von der Baufirma, das heisse von der Auftraggeberin der Beschwer- deführerin, zur Verfügung gestellt worden. Mängel seien üblicherweise di- rekt vor Ort durch die jeweiligen Bauführer der Beschwerdeführerin gerügt und durch die B. GmbH sogleich behoben worden. Nach Abnahme der Maurerarbeiten seien die Rechnungen der B. GmbH dem damaligen Ge- schäftsführer, D., in bar bezahlt worden. Dieser habe die Entgegennahme der Zahlungen auf der jeweiligen Rechnung quittiert (vgl. Beschwerde S. 5, 8 f.). Es handle sich um die identische Unterschrift, wie auf dem Werkver- trag, welcher D. für die B. GmbH unterschrieben habe (vgl. Beschwerde S. 9; BB 4). Die Diskrepanz zwischen der Unterschrift auf den Quittungen und der Unterschrift im Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes S. sowie die im Protokoll enthaltenen Aussagen könne sich die Beschwerdeführerin nicht erklären. Die Aussagen, welche D. angeblich anlässlich der Kon- kurseröffnung getätigt habe, würden nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. Replik vom 4. Oktober 2021 S. 1 f.). Es würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, Sozialversiche- rungsbeiträge einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhält- nisse geschuldet gewesen wären. Die Beschwerdeführerin verhalte sich in jeder Hinsicht vorbildlich. Sämtliche Argumente der Beschwerdegegnerin würden Geschehnisse bzw. Absichten auf Seiten der B. GmbH betreffen, für welche die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich sei (vgl. Be- schwerde S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin habe durch den in der Praxis üblichen Beizug eines Subunternehmers weder Prämien noch sonstige Kosten eingespart. Die vereinbarten Stundenansätze für Maurer (Fr. 55.00) bzw. Bauarbeiter (Fr. 45.00) würden den durchschnittlichen Stundenlohn eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin (Fr. 25.60) bei Weitem überstei- gen (vgl. Beschwerde S. 12). Keine der drei kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen für einen Rechtsmissbrauch sei gegeben (vgl. Beschwerde S. 13). Es bestehe für Unternehmen keinerlei Pflicht zu überprüfen, ob ihre Subunternehmer die Prämienpflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin oder anderen Sozialversicherungseinrichtungen erfüllt hätten (vgl. Be- schwerde S. 14, 18). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beizug der B. GmbH rechtsmissbräuchlich gewesen sei, könnten die geleisteten Barzahlungen nicht als massgebender Lohn qualifiziert werden, da die Arbeiten nicht in unselbstständiger Stellung zur Beschwerdeführerin ausgeführt worden seien (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Einfluss auf die Auswahl der Mitarbeiter gehabt. Folglich habe keine per- sönliche Leistungspflicht bestanden. Ob die Bauarbeiter auch für andere Bauunternehmungen tätig gewesen seien, sei für die Beschwerdeführerin unerheblich gewesen. Es sei kein Konkurrenzverbot vereinbart worden und -9- es habe sich auch kein solches aus den Umständen ergeben. Das Wei- sungsrecht habe bei der B. GmbH bzw. D. gelegen. Es sei nur für die kon- krete Tätigkeit auf der Baustelle an die Bauführer der Beschwerdeführerin übertragen worden, wie dies in einer solchen Konstellation oder bspw. auch bei der Personalvermittlung üblich sei. Auch aus dem Umstand, dass die B. GmbH keine Baumaterialien zur Verfügung gestellt habe, könne nichts Anderes abgeleitet werden (vgl. Beschwerde S. 15). Es gehe aus den Ak- ten zudem nicht hervor, wer die Mitarbeiter gewesen seien, für welche sei- tens der Beschwerdegegnerin Beiträge gefordert würden. Folglich könne auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob zwischen dem jeweiligen Mit- arbeiter und der Beschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis bestan- den habe. Diese Information hätte die Beschwerdegegnerin in Beachtung der Untersuchungsmaxime bei der B. GmbH bzw. D. einholen müssen (vgl. Beschwerde S. 17 f.). 4.3. Aus den Akten ergibt sich insbesondere Nachfolgendes: Da sich die Unterschriften auf dem Werkvertrag (BB 4 S. 1, 3 f.) und den Zahlungsquittungen (VB 230 S. 13 ff.) einerseits und dem Einvernahme- protokoll des Konkursamtes S. vom 12. Juli 2018 (eingereicht mit Vernehm- lassung vom 27. August 2021) andererseits offensichtlich stark unterschei- den und anzunehmen ist, dass auf dem Konkursamt die Person D. er- schien, ist überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen, dass der Werkvertrag und die Zahlungsquittungen nicht vom gemäss Handels- registerauszug (BB 5) einzigen zeichnungsberechtigten D. unterschrieben wurden. Die in den Zahlungsquittungen in Rechnung gestellten Arbeiten (VB 230 S. 13 ff.) entsprechen nicht dem Zweck der B. GmbH gemäss Handelsregisterauszug (BB 5). Aus dem Einvernahmeprotokoll des Kon- kursamtes S. vom 12. Juli 2018 (eingereicht mit Vernehmlassung vom 27. August 2021) ergeben sich Hinweise darauf, dass D. mit der B. GmbH nie aktiv war und die Buchhaltung nach dem 1. Oktober 2017 nicht mehr nachgeführt wurde (S. 8). In diversen Zahlungsquittungen wird auf Zusam- menstellungen verwiesen (VB 230 S. 26, 28, 35 f.). Es gibt jedoch weder dafür noch für die anderen Zahlungsquittungen (VB 230 S. 13 ff.) in den Akten eine detaillierte Übersicht der erbrachten Arbeiten der B. GmbH. Auf Seiten der Beschwerdeführerin fällt auf, dass diese im Jahr 2018 nur noch halb so viele Mitarbeitende beschäftigte (VB 141 S. 1). Des Weiteren wurde ausweislich des Werkvertrags zwischen der B. GmbH und der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin (vgl. Beschwerde S. 15) ein Konkurrenzverbot vereinbart und der Subunternehmer zudem verpflichtet, sich unter dem Namen der Be- schwerdeführerin auf der Baustelle zu präsentieren. Es wurde festgehalten, - 10 - der Subunternehmer dürfe keine direkten Arbeiten beim gleichen Unterneh- mer annehmen (BB 4 S. 3). Der Akkordant oder Subunternehmer sei zu- dem nicht berechtigt, die Arbeiten gemäss Werkvertrag an andere Sub- o- der Akkordunternehmer weiter zu vergeben. Sollte der Akkordant oder Sub- unternehmer diese Vorschrift nicht einhalten, werde sämtliche Haftung ab- gelehnt und für diese Arbeiten würden keine Zahlungen entrichtet (BB 4 S. 2). Gemäss Protokoll der C. AG vom 7. Mai 2020 war die Stundenkon- trolle der Unterakkordanten mit der Stundenkontrolle der eigenen Mitarbei- tenden der Beschwerdeführerin kontrolliert worden, da das Personal ihrer Unterakkordanten meistens zusammen mit dem eigenen Personal auf der Baustelle gewesen sei (VB 264 S. 3). Des Weiteren wurde festgehalten, die Unterakkordanten hätten hauptsächlich das Personal zur Verfügung ge- stellt; "die Anweisungen folgten mehrheitlich von den Mitarbeitern" der Be- schwerdeführerin (VB 264 S. 4). Auch ausweislich der Zahlungsquittungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin lediglich der Arbeitsaufwand (z.B. "Maurerarbeiten") in Rechnung gestellt wurde (VB 230 S. 13 ff.). Die mittels Barzahlungen entgoltenen Akkordanten waren damit im Hinblick auf die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden, waren weisungsgebunden und hatten reine Ausführungsarbeiten – überwiegend wahrscheinlich ohne eigenes Baumaterial – getätigt, womit sie in einem Unterordnungsverhältnis stan- den und kein spezifisches Unternehmerrisiko trugen (vgl. E. 3.3. hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1, 4.4). Da die Stundenkontrolle der Akkordanten mit der Stundenkontrolle der eigenen Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin kontrolliert wurde, ist überdies davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Überblick darüber hatte, welche Akkordanten eingesetzt wurden. Unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten ist sodann in Würdigung dieser gesamten Umstände davon auszugehen, dass die Rechtsform der GmbH vorliegend aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge ein- zusparen und die GmbH - zumindest im Verhältnis zur Beschwerdeführerin - keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Da das gewählte Vorgehen aufgrund des Konkurses der B. GmbH zudem tatsächlich zu ei- ner erheblichen Beitragsersparnis geführt hätte, ist die Annahme einer (rechtsmissbräuchlichen) Beitragsumgehung erfüllt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2). Damit kommt die rechtliche Selbstständigkeit der B. GmbH aus sozialversicherungsrechtli- cher Sicht und soweit hier relevant nicht zum Tragen. Nach dem Gesagten überwiegen vorliegend die Indizien sowohl für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen als auch für die Annahme des Regel- falls, wonach Akkordanten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. E. 3.3.4. hiervor; überwiegende Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Folglich - 11 - hat die Beschwerdegegnerin die Barzahlungen zu Recht als Lohn für un- selbstständige Arbeit (Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin) qualifiziert, womit eine Prämienpflicht der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach zu bejahen und die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 5. Die Beschwerdeführerin bestreitet des Weiteren die Berechnung des mass- gebenden Lohnes (vgl. Beschwerde S. 15 f.). Die Beschwerdegegnerin hat sich diesbezüglich nicht geäussert. Die Sache ist daher zur Prüfung der geltend gemachten Abzüge vom massgebenden Lohn und zur allfälligen Neuberechnung sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 6. Mit Ausfällung des vorliegenden Urteils wird der Antrag auf Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3; Beschwerde S. 18; Replik vom 4. Oktober 2021 S. 2 f.) gegen- standslos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2017 vom 28. März 2018 E. 4). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 dem Grundsatz nach zu Recht eine Prämienpflicht der Beschwerdeführerin bejaht hat. Insoweit ist die Be- schwerde abzuweisen. Bezüglich der Prämienhöhe ist die Beschwerde teil- weise gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur allfälligen Neuberechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 7.2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 400.00 (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD). Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der weitge- hend unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens mit bloss marginalem Obsiegen (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 12 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 dem Grundsatz nach zu Recht eine Prämienpflicht der Beschwerdeführerin bejaht hat. Insoweit wird die Beschwerde abgewie- sen. 1.2. Bezüglich der Prämienhöhe wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur allfälligen Neuberechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 11. Januar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker